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Entsendung von ArbeitnehmernEine Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer in dieses Land entsendet, und die Arbeitnehmehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten. Die Arbeitgeber verrichten dort im Namen ihres Arbeitgebers und auf dessen Rechnung eine Arbeitsleistung für einen Kunden mit Sitz in der Schweiz. Für die entsandten Arbeitnehmer bleibt weiterhin ihr Arbeitsvertrag gültig und sie sind immer noch den Sozialversicherungen ihres Herkunftstaates unterstellt. Die Schweiz hat am 01.06.2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, welche die dortigen Arbeitnehmer vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping schützen. Diese ermöglichen Kontrollen zur Einhaltung der in der Schweiz vorgeschriebenen Mindestlöhne und können Massnahmen nach sich ziehen, wenn durch die zuständigen Behörden ein Missbrauch festgestellt wurde. Das Entsendegesetz verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die Arbeits- und Lohnbedingungen (Schweizer Mindestlohn, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann), die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) vorgeschrieben sind, einzuhalten. In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne zu respektieren. Die Behörden und Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt dahingehend. Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Mit der Allgemeinen Verbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich des GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der jeweiligen Branche. In den AVE-Beschlüssen ist aufgeführt, für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Unterschied zwischen Entsendung von Arbeitskräften und Personalverleih - Man spricht von Personalverleih, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einem fremden Betrieb zur Erfüllung eines Auftrags zur Verfügung stellt. Die Weisungsrechte über die Angestellten werden dabei an den Einsatzbetrieb abgetreten. Anders als im Falle der Entsendung handeln die verliehenen Arbeitskräfte nicht im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers. Wichtig: Der gewerbliche Verleih sowie die Vermittlung von Personal aus dem Ausland in die Schweiz ist gesetzlich verboten. Unsere Koorperationspartner für die Personalvermittlung sind im Besitz der amtlichen Betriebsbewilligung der Kantone Zug und des SECO für die regelmässige Vermittlung von Arbeitskräften aus dem Ausland oder ins Ausland. Bitte kontaktieren Sie bei Bedarf daniel.keller@bvmw-schweiz.ch. BVMW-Geschäftsstelle Zug
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